Der Staat ist jedoch nicht verpflichtet, auszubildenden Personen die bestmöglichen oder optimalsten schulischen Rahmenbedingungen anzubieten oder die Kosten dafür zu übernehmen (BGE 138 I 162 E. 3.2). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Kantonsschule D. bereit war, Möglichkeiten zu prüfen, um auf die sozialen Strukturen Einfluss zu nehmen und die Beschwerdeführerin 1 dabei zu unterstützen, in der Klasse Fuss zu fassen (vgl. dazu die E- Mail der Prorektorin vom 8. Januar 2021; act. 9.7.3/5). Dennoch haben sich die Beschwerdeführer für einen Schulwechsel entschieden.