Seite 8 Beschwerdeführerin 1 hat jedoch keinen rechtlichen Anspruch auf eine für sie optimale Ausbildung. Sie besitzt lediglich einen Anspruch auf eine Schulung im Rahmen der staatlichen Möglichkeiten, welche ihren persönlichen Bedürfnissen angepasst ist. Der Staat ist jedoch nicht verpflichtet, auszubildenden Personen die bestmöglichen oder optimalsten schulischen Rahmenbedingungen anzubieten oder die Kosten dafür zu übernehmen (BGE 138 I 162 E. 3.2).