Es mag zutreffen, dass der standardmässige Unterricht an der Kantonsschule D. nicht den Bedürfnissen der Beschwerdeführerin 1 entspricht und die Betreuung am Gymnasium B. individueller erfolgt. Selbst wenn die individuelle Betreuung im Gymnasium B. für die Beschwerdeführerin 1 aus medizinischer Sicht notwendig ist (was sich jedoch aus den Akten nicht erschliesst), handelt es sich dabei nicht um ein anerkanntes Ausbildungsangebot im Sinne von Art. 35 Abs. 1 lit. b MHG. Vorliegend fehlt es demnach an der Kantonsschule D. nicht an einem anerkannten Ausbildungsangebot (was die Beschwerdeführer noch in der Stellungnahme vom 12. Dezember 2021;