nur ein Anspruch für die Übernahme der Kosten für Schulen und Ausbildungsgänge im Rahmen des RSK ableiten, d.h. für Schulen, die im Anhang 1 zum RSK aufgelistet sind (Art. 3 Abs. 1 RSK). Die Auszubildenden haben jedoch keinen Anspruch auf Übernahme der Kantonsbeiträge für den Besuch von Schulen und Ausbildungsgängen, welche nicht mit Zustimmung des zahlungspflichtigen Kantons auf der Liste der beitragsberechtigten Schulen aufgeführt sind. Die aktuelle Liste ist abrufbar auf https://www.edk-ost.ch/sites/default/ files/rsa_edk-ost_anhang_1_SJ22-23_def.pdf (zuletzt abgerufen am 14. Dezember 2022).