3.3 Die in E. wohnhaften Beschwerdeführer machen keinen unzumutbaren Schulweg im Sinne von Art. 35 Abs. 1 lit. a MHG an die Kantonsschule D. geltend, sondern beanspruchen eine Zuweisung zum Gymnasium B. gestützt auf Art. 35 Abs. 1 lit. b MHG. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer lässt sich aus Art. 35 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 38 Abs. 1 MHV nur ein Anspruch für die Übernahme der Kosten für Schulen und Ausbildungsgänge im Rahmen des RSK ableiten, d.h. für Schulen, die im Anhang 1 zum RSK aufgelistet sind (Art. 3 Abs. 1 RSK).