Sie sei für ihren Lernfortschritt und die Gesundheit auf eine engmaschige, individuelle Betreuung durch Lehrpersonen angewiesen. Die Kantonsschule sei aufgrund ihrer Grösse nicht im Stande, ein solch individuelles Lernsetting anzubieten. Die Beschwerdeführer hätten nicht zugestanden, dass der Schulwechsel der Beschwerdeführerin 1 nicht wegen des Schulangebots der Kantonsschule D. erfolgt sei. Das fehlende