Dies führe dazu, dass sie in der Kantonsschule D. in keinster Weise in den Klassenverbund integriert gewesen sei. Von den Lehrpersonen habe sie jeweils autoritativ einer Gruppe zugeteilt werden müssen. Das Gefühl des "Nichtberücksichtigtwerdens" resp. des "Nichtgewolltwerdens" habe sich negativ auf die Psyche der Beschwerdeführerin 1 ausgewirkt und wiederum die bereits vorhandenen sozialen Phobien verstärkt. Der Abgang von der Kantonsschule D. und der Wechsel ans Gymnasium B. sei folglich für den Erhalt resp. die Wiederherstellung der psychischen Gesundheit der Beschwerdeführerin 1 zwingend notwendig.