3.1 Die Vorinstanz kommt im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass der Schulwechsel der Beschwerdeführerin 1 freiwillig und auf Initiative der Beschwerdeführer erfolgt sei. Das Gymnasium B. in C. sei nicht im Verzeichnis der Schulen, deren Maturitätszeugnisse gemäss der Verordnung über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen anerkannt seien, aufgeführt. Das Gymnasium B. werde nicht mit einem eidgenössischen anerkannten Maturitätszeugnis des Gymnasiums B. abgeschlossen. Die Lernenden würden am Gymnasium während einer individuellen Bildungsdauer auf das Absolvieren der Schweizerischen Maturitätsprüfung vorbereitet.