b MHG können Lernende im Rahmen der Vereinbarungen mit anderen Kantonen an eine ausserkantonale Mittelschule zugewiesen werden, wenn a) der Schulweg an die kantonale Mittelschule nicht zumutbar ist oder b) die kantonale Mittelschule anerkannte Ausbildungsangebote nicht anbietet, sofern die Aufnahmevoraussetzungen erfüllt sind. Dies bedeutet, dass die Behörden über einen erheblichen Ermessenspielraum verfügen bzw. dass auch