Gemäss Art. 37 Abs. 1 MHV ist der Pflichtunterricht an der kantonalen Mittelschule oder an einer zugewiesenen ausserkantonalen Mittelschule für Lernende mit stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton Appenzell Ausserrhoden unentgeltlich. Nach Art. 35 Abs. 1 lit. b MHG können Lernende im Rahmen der Vereinbarungen mit anderen Kantonen an eine ausserkantonale Mittelschule zugewiesen werden, wenn a) der Schulweg an die kantonale Mittelschule nicht zumutbar ist oder b) die kantonale Mittelschule anerkannte Ausbildungsangebote nicht anbietet, sofern die Aufnahmevoraussetzungen erfüllt sind.