3. Die bundesrechtlichen Mindestanforderungen über das Schulwesen sind insbesondere in Art. 19 und 62 BV geregelt. Nach Art. 62 Abs. 1 BV sind für das Schulwesen die Kantone zuständig. Dabei verfügen sie über einen erheblichen Gestaltungsspielraum. Der Mittelschulunterricht gehört nicht zum obligatorischen Grundschulunterricht und ist im Gegensatz zu diesem nicht unentgeltlich (vgl. Art. 19 BV e contrario). Nach Art. 36 MHG i.V.m. Art. 37 Abs. 1 der Verfassung des Kanton Appenzell Ausserrhoden (KV, bGS 111.1) steht es jeder Person frei, entweder die öffentlichen Schulen oder auf eigene Kosten anerkannte Privatschulen zu besuchen. Gemäss Art.