Die Beschwerdeführer sind als Adressaten des angefochtenen Rekursentscheids formell beschwert. Da die Vorinstanz ihren Rekurs gegen die Ablehnung der Bewilligung des Gesuchs um Übernahme des Schulgelds für das Gymnasium B. abgewiesen hat, sind sie in schutzwürdigen eigenen tatsächlichen und rechtlichen Interessen besonders berührt und daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 59 i. V. m. Art. 32 Abs. 1 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.