Wie die Vorinstanz und die Beschwerdeführer jedoch zutreffend ausführen, betrifft der vorliegende Fall ein Gesuch um Übernahme des Schulgelds eine Schule ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 37 Abs. 1 MHG und Art. 38 MHV, weil das Gymnasium B. nicht in der Liste der beitragsberechtigten Schulen des Regionalabkommens aufgeführt ist (vgl. dazu unten Erwägung 3.3).