Das Obergericht vertritt die Auffassung, dass aus Art. 38 Abs. 2 MHV keine generellabstrakte Aussage abgeleitet werden kann und der Wortlaut eher auf eine individuellkonkrete Zuweisung der Schüler durch das Departement hindeutet. Dafür spricht auch der Umstand, dass die generelle Zahlungsbereitschaft für Schulen, auf welche das Regionalabkommen anwendbar ist, bereits mit der Aufnahme in die Liste der dem Regionalen Schulabkommen unterstellten Ausbildungsgänge deklariert wird (vgl. dazu auch S. 8 des Berichts und Antrags des Regierungsrats vom 26. März 2013, https://www.ar.ch/api/cdws/