Dieses habe eine generelle Zuständigkeit zum Vollzug von Schulgeldvereinbarungen, auch ausserhalb des Regionalen Schulabkommens. Selbst wenn die Zuständigkeit zu verneinen wäre, wäre der Entscheid der Vorinstanz in diesem Fall als erstinstanzliche Verfügung zu betrachten, die dem Rekurs an den Regierungsrat unterliege. Die Beschwerdeführer machen geltend, aus der Systematik des Gesetzes folge, dass das Departement Bildung und Kultur für die Festlegung der Zahlungsbereitschaft im Rahmen des