35 Abs. 1 lit. b MHG erfüllt seien. Es handle sich um eine generell abstrakte Aussage und nicht um eine individuell-konkrete Zuweisung bestimmter Lernender. Im vorliegenden Fall habe das Gesuch um Übernahme des Schulgelds eine Schule ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 37 Abs. 1 MHG und Art. 38 MHV betroffen. Deshalb falle die Behandlung des Gesuchs in die allgemeine Zuständigkeit des Amtes für Mittel- und Hochschulen und Berufsbildung nach Art. 3 MHV. Dieses habe eine generelle Zuständigkeit zum Vollzug von Schulgeldvereinbarungen, auch ausserhalb des Regionalen Schulabkommens.