Die Vorinstanz führt dazu aus, dass sich die Zuständigkeit des Departements nach Art. 38 MHV zur Festlegung der Zahlungsbereitschaft für anerkannte ausserkantonale Ausbildungsangebote auf Art. 3 Abs. 2 der Vereinbarung über die Leistung von Schulbeiträgen für Auszubildende an Schulen der Sekundarstufe II (Regionales Schulabkommen; RSK, bGS 411.7) beziehe. Dabei gehe es nicht um den Vorbehalt einer bestimmten Verfügungskompetenz, sondern um eine Willenserklärung gegenüber den Vereinbarungskantonen. Die Bestimmung von Art. 38 Abs. 2 MHV sei missverständlich formuliert. Gemeint sei, dass die Voraussetzungen für eine Zuweisung nach Art. 35 Abs. 1 lit.