38 Abs. 1 MHV im Rahmen des Regionalen Schulabkommens die Zahlungsbereitschaft für anerkannte ausserkantonale Ausbildungsangebote fest. Soweit eine Zahlungsbereitschaft deklariert wurde, gilt dies als Zuweisung im Sinne von Art. 35 Abs. 1 lit. b MHG (Art. 38 Abs. 2 MHV). 1.1 Die Verfahrensleitung hat die Zuständigkeit der verfügenden Behörde im vorliegenden Fall mit Schreiben vom 21. September 2022 in Frage gestellt und den Verfahrensbeteiligten diesbezüglich das rechtliche Gehör gewährt. Sowohl die Vorinstanz als auch die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer gehen von der Zuständigkeit der verfügenden Behörde aus.