Nach Art. 3 der Verordnung über die Mittel- und Hochschulen (MHV, bGS 413.11) vollzieht das zuständige Amt die Gesetzgebung über die Mittel- und Hochschulen, soweit keine andere Zuständigkeit festgelegt ist. Es stellt insbesondere das Reporting und Controlling sicher, legt die Rahmenbedingungen für die Sicherung und Entwicklung der Schulqualität der kantonalen Mittelschule fest und erhebt den Bedarf an Leistungen und Angeboten. Das zuständige Departement legt nach Art. 38 Abs. 1 MHV im Rahmen des Regionalen Schulabkommens die Zahlungsbereitschaft für anerkannte ausserkantonale Ausbildungsangebote fest.