Seite 3 anderen Kantonen an eine ausserkantonale Mittelschule zugewiesen werden, wenn a) der Schulweg an die kantonale Mittelschule nicht zumutbar ist oder b) die kantonale Mittelschule anerkannte Ausbildungsangebote nicht anbietet, sofern die Aufnahmevoraussetzungen erfüllt sind. Nach Art. 3 der Verordnung über die Mittel- und Hochschulen (MHV, bGS 413.11) vollzieht das zuständige Amt die Gesetzgebung über die Mittel- und Hochschulen, soweit keine andere Zuständigkeit festgelegt ist.