1. Gemäss Art. 59 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1) prüft die Behörde ihre Zuständigkeit von Amtes wegen, bevor sie auf die Behandlung einer Sache eintritt. Hält sie sich für unzuständig, leitet sie die Eingabe an die zuständige Behörde weiter (Abs. 2). Nach Art. 35 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Mittelund Hochschulen (MHG, bGS 413.1) können Lernende im Rahmen der Vereinbarungen mit