Obergericht Appenzell Ausserrhoden 4. Abteilung Urteil vom 15. Dezember 2022 Mitwirkende Obergerichtspräsident W. Kobler Oberrichterinnen D. Cadosch Autolitano, M. Gasser Aebischer Oberrichter E. Graf, P. Louis Obergerichtsschreiber D. Hofmann Verfahren Nr. O4V 22 8 Sitzungsort Trogen Beschwerdeführerin 1 A1. Beschwerdeführerin 2 A2. Beschwerdeführer 3 A3. alle vertreten durch: RA AA. Vorinstanz Departement Bildung und Kultur, Regierungsgebäude, 9102 Herisau Verfügende Behörde Amt für Mittel- und Hochschulen und Berufsbildung, Regierungsgebäude, 9102 Herisau Gegenstand Übernahme Schulgeld Beschwerde gegen den Rekursentscheid des Departements Bildung und Kultur vom 2. Februar 2022 Rechtsbegehren a) der Beschwerdeführer: 1. Es sei der Entscheid des Departements Bildung und Kultur vom 2. Februar 2022 betref- fend Gesuch um Übernahme Schulgeld am Gymnasium B. für A1. vollumfänglich aufzuheben und es sei der Kanton Appenzell Ausserrhoden zu verpflichten, den Beschwerdeführern Schulgeld für das 2. Semester 2020/2021 im Betrag von Fr. 10'833.-- und ab dem 1. Semester 2021/2022 bis zum Abschluss der Ausbildung am Gymnasium B., Lernort C., als Vorbereitung zur Erlangung der schweizerischen Maturität durch die Beschwerdeführerin 1, längstens aber bis zum 31. Januar 2023, im Betrag von Fr. 13'000.-- pro Semester zu bezahlen; 2. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei- sen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWST zulasten des Kantons Appen- zell Ausserrhoden. b) der Vorinstanz: Die Beschwerde sei abzuweisen. c) der verfügenden Behörde: (Sinngemäss) Die Beschwerde sei abzuweisen. Sachverhalt A. A1. (geboren am XX.XX 2003) besuchte ab August 2018 die Kantonsschule D. Am 1. März 2021 wechselte sie ins Gymnasium B. in C. Mit Eingabe vom 9. August 2021 (act. 9.7.1) reichten ihre Eltern A2. und A3. beim Amt für Mittel- und Hochschulen und Berufsbildung ein Gesuch um Ausbildungsbeiträge zum Schulgeld ihrer Tochter A1. für den Besuch des Gymnasiums B. in C. ein. B. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2021 (act. 9.7.6) lehnte das Amt für Mittel- und Hochschulen und Berufsbildung das Gesuch um Übernahme des Schulgelds am Gymnasium B. für A1. ab. C. Dagegen erhoben A2. und A3. mit Eingabe vom 13. November 2021 (act. 9.1) beim Departement Bildung und Kultur Rekurs u.a. mit den Anträgen, die Verfügung aufzuheben Seite 2 und Schulgelder von Fr. 13'000.-- pro Semester zu übernehmen. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2021 (act. 9.9) reichte A1. eine Vollmacht zugunsten von A2. und A3. für die Rekurserhebung nach, da sie zwischenzeitlich volljährig geworden war. D. Mit Entscheid vom 2. Februar 2022 (act. 2.2) wies das Departement Bildung und Kultur den Rekurs ab. E. Dagegen liessen A1., A2. und A3. (im Folgenden: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 7. März 2022 (act. 1) Beschwerde beim Obergericht erheben, wobei sie eingangs erwähnte Rechtsbegehren stellten. F. Mit Schreiben vom 22. April 2022 (act. 6) und 27. April 2022 (act. 8) liessen sich das Amt für Mittel- und Hochschulen und Berufsbildung (im Folgenden: Verfügende Behörde) sowie das Departement Bildung und Kultur (im Folgenden: Vorinstanz) mit eingangs erwähnten Rechts- begehren zur Beschwerde vernehmen. G. Mit Schreiben vom 3. Juni 2022 (act. 12) reichten die Beschwerdeführer eine Replik ein, worin sie an ihren Rechtsbegehren festhielten. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 22. Juni 2022 (act. 16) auf eine Duplik. H. Mit Schreiben vom 21. September 2022 (act. 17) teilte die Verfahrensleitung den Beteiligten mit, dass es aus ihrer Sicht als zweifelshaft erscheine, ob das Amt für Mittel- und Hoch- schulen und Berufsbildung befugt sei, Verfügungen im Bereich der Übernahme des Schul- gelds für ausserkantonale Schulen zu erlassen. Dazu liessen sich die Vorinstanz mit Schreiben vom 11. Oktober 2022 (act. 21) und die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Oktober 2022 (act. 22) vernehmen. I. Auf die Begründung der gestellten Anträge wird - soweit erforderlich - in den Erwägungen näher eingegangen. Erwägungen 1. Gemäss Art. 59 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1) prüft die Behörde ihre Zuständigkeit von Amtes wegen, bevor sie auf die Behandlung einer Sache eintritt. Hält sie sich für unzuständig, leitet sie die Eingabe an die zuständige Behörde weiter (Abs. 2). Nach Art. 35 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Mittel- und Hochschulen (MHG, bGS 413.1) können Lernende im Rahmen der Vereinbarungen mit Seite 3 anderen Kantonen an eine ausserkantonale Mittelschule zugewiesen werden, wenn a) der Schulweg an die kantonale Mittelschule nicht zumutbar ist oder b) die kantonale Mittelschule anerkannte Ausbildungsangebote nicht anbietet, sofern die Aufnahmevoraussetzungen erfüllt sind. Nach Art. 3 der Verordnung über die Mittel- und Hochschulen (MHV, bGS 413.11) vollzieht das zuständige Amt die Gesetzgebung über die Mittel- und Hochschulen, soweit keine andere Zuständigkeit festgelegt ist. Es stellt insbesondere das Reporting und Control- ling sicher, legt die Rahmenbedingungen für die Sicherung und Entwicklung der Schulqualität der kantonalen Mittelschule fest und erhebt den Bedarf an Leistungen und Angeboten. Das zuständige Departement legt nach Art. 38 Abs. 1 MHV im Rahmen des Regionalen Schul- abkommens die Zahlungsbereitschaft für anerkannte ausserkantonale Ausbildungsangebote fest. Soweit eine Zahlungsbereitschaft deklariert wurde, gilt dies als Zuweisung im Sinne von Art. 35 Abs. 1 lit. b MHG (Art. 38 Abs. 2 MHV). 1.1 Die Verfahrensleitung hat die Zuständigkeit der verfügenden Behörde im vorliegenden Fall mit Schreiben vom 21. September 2022 in Frage gestellt und den Verfahrensbeteiligten dies- bezüglich das rechtliche Gehör gewährt. Sowohl die Vorinstanz als auch die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer gehen von der Zuständigkeit der verfügenden Behörde aus. Die Vorinstanz führt dazu aus, dass sich die Zuständigkeit des Departements nach Art. 38 MHV zur Festlegung der Zahlungsbereitschaft für anerkannte ausserkantonale Ausbildungs- angebote auf Art. 3 Abs. 2 der Vereinbarung über die Leistung von Schulbeiträgen für Aus- zubildende an Schulen der Sekundarstufe II (Regionales Schulabkommen; RSK, bGS 411.7) beziehe. Dabei gehe es nicht um den Vorbehalt einer bestimmten Verfügungskompetenz, sondern um eine Willenserklärung gegenüber den Vereinbarungskantonen. Die Bestimmung von Art. 38 Abs. 2 MHV sei missverständlich formuliert. Gemeint sei, dass die Voraussetzun- gen für eine Zuweisung nach Art. 35 Abs. 1 lit. b MHG erfüllt seien. Es handle sich um eine generell abstrakte Aussage und nicht um eine individuell-konkrete Zuweisung bestimmter Lernender. Im vorliegenden Fall habe das Gesuch um Übernahme des Schulgelds eine Schule ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 37 Abs. 1 MHG und Art. 38 MHV betroffen. Deshalb falle die Behandlung des Gesuchs in die allgemeine Zuständigkeit des Amtes für Mittel- und Hochschulen und Berufsbildung nach Art. 3 MHV. Dieses habe eine generelle Zuständigkeit zum Vollzug von Schulgeldvereinbarungen, auch ausserhalb des Regionalen Schulabkommens. Selbst wenn die Zuständigkeit zu verneinen wäre, wäre der Entscheid der Vorinstanz in diesem Fall als erstinstanzliche Verfügung zu betrachten, die dem Rekurs an den Regierungsrat unterliege. Die Beschwerdeführer machen geltend, aus der Systematik des Gesetzes folge, dass das Departement Bildung und Kultur für die Festlegung der Zahlungsbereitschaft im Rahmen des Seite 4 Regionalen Schulabkommens und damit für die Festlegung, für welche Bildungsangebote das Schulgeld vom Kanton generell übernommen werde, zuständig sei. Demgegenüber liege die Zuständigkeit für die Zuweisung einer Schülerin oder eines Schülers an eine ausser- kantonale Mittelschule, für welche das Departement nicht im Rahmen des Regionalen Schul- abkommens die Zahlungsbereitschaft erklärt habe, beim Amt für Mittel- und Hochschulen. 1.2 Das Obergericht vertritt die Auffassung, dass aus Art. 38 Abs. 2 MHV keine generell- abstrakte Aussage abgeleitet werden kann und der Wortlaut eher auf eine individuell- konkrete Zuweisung der Schüler durch das Departement hindeutet. Dafür spricht auch der Umstand, dass die generelle Zahlungsbereitschaft für Schulen, auf welche das Regional- abkommen anwendbar ist, bereits mit der Aufnahme in die Liste der dem Regionalen Schul- abkommen unterstellten Ausbildungsgänge deklariert wird (vgl. dazu auch S. 8 des Berichts und Antrags des Regierungsrats vom 26. März 2013, https://www.ar.ch/api/cdws/ Files/86419def9a6444ceb35c450c4f8a71fb-332/15/PDF, abgerufen am 14. Dezember 2022), womit ein generell-abstrakter Charakter von Art. 38 MHV keinen Sinn ergäbe. Dazu kommt, dass bei den Bestimmungen zu den übrigen Anspruchsgrundlagen für die Zuweisung an ausserkantonale Mittelschulen (Art. 39 MHV: Unzumutbarer Schulweg, Art. 40 MHV: Optimierung der Klassenbestände, Art. 41 MHV: Umzug) anders als in Art. 38 MHV explizit das Amt als zuständig bezeichnet wird. Art. 38 MHV kann somit nur als Konkretisierung von Art. 15 Abs. 2 RSK verstanden werden (vgl. dazu Ziff. 10 der RSA-Ost Richtlinien, https://www.edk-ost.ch/sites/default/files/Richtinien%20Vollzug% 20RSA-Ost_2022_def.pdf, abgerufen am 14. Dezember 2022, wo das Verfahren betreffend Beitragsleistungen für die der Vereinbarung unterstellten Schulen umschrieben wird). Nach Auffassung des Ober- gerichts ist daher nach Art. 38 MHV für individuell-konkrete Zuweisungen im Anwendungsbereich des RSK das Departement Bildung und Kultur zuständig. Wie die Vorinstanz und die Beschwerdeführer jedoch zutreffend ausführen, betrifft der vor- liegende Fall ein Gesuch um Übernahme des Schulgelds eine Schule ausserhalb des An- wendungsbereichs von Art. 37 Abs. 1 MHG und Art. 38 MHV, weil das Gymnasium B. nicht in der Liste der beitragsberechtigten Schulen des Regionalabkommens aufgeführt ist (vgl. dazu unten Erwägung 3.3). Da das Departement Bildung und Kultur nach Art. 38 MHV explizit nur für die Deklaration der Zahlungsbereitschaft im Rahmen des Regionalen Schul- abkommens als zuständig bezeichnet wird, kann der Vorinstanz und den Beschwerdeführern im Ergebnis darin gefolgt werden, dass die Kompetenz des Amts für Mittel- und Hochschulen und Berufsbildung nach Art. 3 MHV für die Behandlung des Gesuchs der Beschwerdeführer und den Erlass der verfahrenseinleitenden Verfügung zu bejahen ist. Seite 5 1.3 Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der prozessualen Voraussetzungen ergibt im Weiteren, dass das Obergericht nach Art. 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs- rechtspflege (VRPG, bGS 143.1) generell zur Behandlung von Beschwerden gegen verwal- tungsinterne letztinstanzliche Verfügungen zuständig ist. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer sind als Adressaten des angefochtenen Rekursentscheids formell beschwert. Da die Vorinstanz ihren Rekurs gegen die Ablehnung der Bewilligung des Gesuchs um Übernahme des Schulgelds für das Gymnasium B. abgewiesen hat, sind sie in schutzwürdigen eigenen tatsächlichen und rechtlichen Interessen besonders berührt und daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 59 i. V. m. Art. 32 Abs. 1 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Beim Obergericht können mit Beschwerde in Verwaltungssachen grundsätzlich nur Rechts- verletzungen (inbegriffen Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und -unter- schreitung) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 56 VRPG). Das Obergericht hat darüber hinaus volle Überprüfungsbefugnis, soweit dies im Gesetz vorgesehen ist oder wenn sein Entscheid an eine Bundesinstanz mit unbeschränkter Überprüfungsbefugnis weitergezogen werden kann. Ein Weiterzug an eine Bundesinstanz mit voller Kognition, welche auch die Ermessenskontrolle umfasst, ist vor- liegend nicht gegeben. Da eine volle Überprüfung auch nicht anderweitig gesetzlich vorge- sehen ist, bleibt die Kognition des Obergerichts vorliegend auf die Rechts- und Sachverhalts- kontrolle beschränkt. Hingegen kann der angefochtene Entscheid nicht auf Angemessenheit überprüft werden. 3. Die bundesrechtlichen Mindestanforderungen über das Schulwesen sind insbesondere in Art. 19 und 62 BV geregelt. Nach Art. 62 Abs. 1 BV sind für das Schulwesen die Kantone zuständig. Dabei verfügen sie über einen erheblichen Gestaltungsspielraum. Der Mittelschul- unterricht gehört nicht zum obligatorischen Grundschulunterricht und ist im Gegensatz zu diesem nicht unentgeltlich (vgl. Art. 19 BV e contrario). Nach Art. 36 MHG i.V.m. Art. 37 Abs. 1 der Verfassung des Kanton Appenzell Ausserrhoden (KV, bGS 111.1) steht es jeder Person frei, entweder die öffentlichen Schulen oder auf eigene Kosten anerkannte Privatschulen zu besuchen. Gemäss Art. 37 Abs. 1 MHV ist der Pflichtunterricht an der kantonalen Mittelschule oder an einer zugewiesenen ausserkantonalen Mittelschule für Lernende mit stipendien- rechtlichem Wohnsitz im Kanton Appenzell Ausserrhoden unentgeltlich. Nach Art. 35 Abs. 1 lit. b MHG können Lernende im Rahmen der Vereinbarungen mit anderen Kantonen an eine ausserkantonale Mittelschule zugewiesen werden, wenn a) der Schulweg an die kantonale Mittelschule nicht zumutbar ist oder b) die kantonale Mittelschule anerkannte Ausbildungs- angebote nicht anbietet, sofern die Aufnahmevoraussetzungen erfüllt sind. Dies bedeutet, dass die Behörden über einen erheblichen Ermessenspielraum verfügen bzw. dass auch Seite 6 dann kein Anspruch auf Übernahme von Schulgeldern besteht, wenn die in Art. 35 Abs. 1 lit. b MHG statuierten Voraussetzungen erfüllt sind. Wie oben aufgezeigt, kann das Obergericht vorliegend die Rüge der Unangemessenheit nicht prüfen, sodass es nur einschreiten kann, wenn die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen über- oder unterschritten oder missbraucht hat. 3.1 Die Vorinstanz kommt im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass der Schulwechsel der Beschwerdeführerin 1 freiwillig und auf Initiative der Beschwerdeführer erfolgt sei. Das Gym- nasium B. in C. sei nicht im Verzeichnis der Schulen, deren Maturitätszeugnisse gemäss der Verordnung über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen anerkannt seien, aufgeführt. Das Gymnasium B. werde nicht mit einem eidgenössischen anerkannten Maturitätszeugnis des Gymnasiums B. abgeschlossen. Die Lernenden würden am Gymnasium während einer individuellen Bildungsdauer auf das Absolvieren der Schweizerischen Maturitätsprüfung vorbereitet. Das Gymnasium B. biete kein anerkanntes Bildungsangebot an. 3.2 Die Beschwerdeführer wenden dagegen ein, dass der Wechsel der Beschwerdeführerin 1 von der Kantonsschule D. ans Gymnasium B. nicht freiwillig erfolgt sei. Dieser sei aus medizinischer Sicht zwingend notwendig gewesen. Aufgrund einer von den Kinder- und Jugendpsychiatrischen Diensten St. Gallen (KJPD) bei der Beschwerdeführerin 1 diagnostizierten sozialen Phobie tue sich diese schwer, Kontakte zu gleichaltrigen Kol- leginnen und Kollegen aufzubauen und Freundschaften zu schliessen. Dies führe dazu, dass sie in der Kantonsschule D. in keinster Weise in den Klassenverbund integriert gewesen sei. Von den Lehrpersonen habe sie jeweils autoritativ einer Gruppe zugeteilt werden müssen. Das Gefühl des "Nichtberücksichtigtwerdens" resp. des "Nichtgewolltwerdens" habe sich negativ auf die Psyche der Beschwerdeführerin 1 ausgewirkt und wiederum die bereits vorhandenen sozialen Phobien verstärkt. Der Abgang von der Kantonsschule D. und der Wechsel ans Gymnasium B. sei folglich für den Erhalt resp. die Wiederherstellung der psychischen Gesundheit der Beschwerdeführerin 1 zwingend notwendig. Dies gehe auch eindeutig aus der Bestätigung der KJPD hervor. Das Gymnasium B. zeichne sich durch kompetenzorientiertes Lernen aus, wobei die Schüler das Wissen resp. die Kompetenzen jeweils in ihrem eigenen Tempo erlernen sollten. Dabei würden sie von Lerncoaches begleitet, welche die Schüler und ihre Lernfortschritte individuell betreuten und ihnen regelmässig Feedback gäben. Sie sei für ihren Lernfortschritt und die Gesundheit auf eine engmaschige, individuelle Betreuung durch Lehrpersonen angewiesen. Die Kantonsschule sei aufgrund ihrer Grösse nicht im Stande, ein solch individuelles Lernsetting anzubieten. Die Beschwerdeführer hätten nicht zugestanden, dass der Schulwechsel der Beschwerde- führerin 1 nicht wegen des Schulangebots der Kantonsschule D. erfolgt sei. Das fehlende Seite 7 Angebot liege vielmehr in der ungenügenden individuellen Betreuung. Die schweizerische Maturitätsprüfung sei von Bundesrechts wegen den Maturitätsprüfungen der kantonalen und kantonal anerkannten Gymnasien gleichgestellt. Da der von der Beschwerdeführerin 1 am Gymnasium B. besuchte Lehrgang die Erlangung der schweizerischen Maturität zum Ziel habe, handle es sich um ein anerkanntes Bildungsangebot im Sinne von Art. 35 Abs. 1 lit. b MHG. Die Erklärung der Zahlungsbereitschaft im Rahmen des RSA EDK-Ost für ein bestimmtes Ausbildungsangebot sei nicht Voraussetzung für eine Zuweisung im Sinne von Art. 35 Abs. 1 lit. b MHG. 3.3 Die in E. wohnhaften Beschwerdeführer machen keinen unzumutbaren Schulweg im Sinne von Art. 35 Abs. 1 lit. a MHG an die Kantonsschule D. geltend, sondern beanspruchen eine Zuweisung zum Gymnasium B. gestützt auf Art. 35 Abs. 1 lit. b MHG. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer lässt sich aus Art. 35 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 38 Abs. 1 MHV nur ein Anspruch für die Übernahme der Kosten für Schulen und Ausbildungsgänge im Rahmen des RSK ableiten, d.h. für Schulen, die im Anhang 1 zum RSK aufgelistet sind (Art. 3 Abs. 1 RSK). Die Auszubildenden haben jedoch keinen Anspruch auf Übernahme der Kantonsbeiträge für den Besuch von Schulen und Ausbildungsgängen, welche nicht mit Zustimmung des zahlungspflichtigen Kantons auf der Liste der beitragsberechtigten Schulen aufgeführt sind. Die aktuelle Liste ist abrufbar auf https://www.edk-ost.ch/sites/default/ files/rsa_edk-ost_anhang_1_SJ22-23_def.pdf (zuletzt abgerufen am 14. Dezember 2022). Daraus ist ersichtlich, dass das Gymnasium B. darin nicht aufgeführt ist. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid bzw. in ihrer Stellungnahme zudem zu Recht ausgeführt, dass das Gymnasium B. in C. auch nicht im Verzeichnis der Schulen, deren Maturitätszeugnisse gemäss der Verordnung über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (MAV, SR 413.11) anerkannt sind, enthalten ist. Es ist auch nicht ersichtlich, dass anderweitige Vereinbarungen über den Besuch dieses Gymnasiums zwischen den Kantonen Appenzell Ausserrhoden und F. bestehen. Es mag zutreffen, dass der standardmässige Unterricht an der Kantonsschule D. nicht den Bedürfnissen der Beschwerdeführerin 1 entspricht und die Betreuung am Gymnasium B. individueller erfolgt. Selbst wenn die individuelle Betreuung im Gymnasium B. für die Beschwerdeführerin 1 aus medizinischer Sicht notwendig ist (was sich jedoch aus den Akten nicht erschliesst), handelt es sich dabei nicht um ein anerkanntes Ausbildungsangebot im Sinne von Art. 35 Abs. 1 lit. b MHG. Vorliegend fehlt es demnach an der Kantonsschule D. nicht an einem anerkannten Ausbildungsangebot (was die Beschwerdeführer noch in der Stellungnahme vom 12. Dezember 2021; act. 2.16; selbst eingeräumt haben), sondern an dem für die Beschwerdeführerin 1 gewünschten spezifischen individuellen Setting. Die Seite 8 Beschwerdeführerin 1 hat jedoch keinen rechtlichen Anspruch auf eine für sie optimale Ausbildung. Sie besitzt lediglich einen Anspruch auf eine Schulung im Rahmen der staatlichen Möglichkeiten, welche ihren persönlichen Bedürfnissen angepasst ist. Der Staat ist jedoch nicht verpflichtet, auszubildenden Personen die bestmöglichen oder optimalsten schulischen Rahmenbedingungen anzubieten oder die Kosten dafür zu übernehmen (BGE 138 I 162 E. 3.2). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Kantonsschule D. bereit war, Möglichkeiten zu prüfen, um auf die sozialen Strukturen Einfluss zu nehmen und die Beschwerdeführerin 1 dabei zu unterstützen, in der Klasse Fuss zu fassen (vgl. dazu die E- Mail der Prorektorin vom 8. Januar 2021; act. 9.7.3/5). Dennoch haben sich die Beschwerdeführer für einen Schulwechsel entschieden. Der Schulwechsel erfolgte damit aus persönlichen Gründen, welche es nicht rechtfertigen, dass der Kanton Appenzell Ausserrhoden die entsprechenden Schulkosten übernehmen muss. Auch wenn der Unterricht am Gymnasium B. den Bedürfnissen der Beschwerdeführerin 1 unbestrittenermassen besser entgegenkommt als jener an der Kantonsschule D. und der Schulwechsel gar medizinisch indiziert wäre, kann sie daraus keinen Rechtsanspruch auf Übernahme der Schulkosten durch den Kanton ableiten. 3.4. Im Ergebnis hat damit die verfügende Behörde dem Gesuch der Beschwerdeführer um Über- nahme der ausserkantonalen Schulkosten zu Recht nicht stattgegeben. Damit erweist sich der angefochtene Entscheid als gerechtfertigt; namentlich hat die Vorinstanz mit ihrem Ent- scheid das ihr zustehende Ermessen weder missbraucht noch über- oder unterschritten. 4. Im Rechtsmittelverfahren ist grundsätzlich gebühren- und kostenpflichtig, wer ganz oder teil- weise unterliegt oder auf dessen Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 53 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 VRPG). Bei Gesuchen um die Gewährung von Staatsbeiträgen, Stipendien, Darlehen usw., worunter auch ein Gesuch um die Übernahme von Schulgeld zu subsumieren ist, werden jedoch in der Regel keine Kosten erhoben (Art. 53 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 2 lit. a VRPG). Die Gerichtskasse ist demzufolge anzuweisen, den irrtümlich erhobenen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zurückzuerstatten. Demzufolge ist auch Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, den im Rekursverfahren erhobenen Kostenvorschuss ebenfalls zurückzuerstatten. Auf die Zusprechung einer Parteientschädigung besteht kein Anspruch (Art. 53 Abs. 3 VRPG e contrario). Seite 9 Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde von A1., A2. und A3. wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Die Gerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerde- führern den Kostenvorschuss von Fr. 2‘000.-- zurückzuerstatten. 3. Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids wird aufgehoben. Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführern den Kostenvorschuss von Fr. 400.-- zurückzuerstatten 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 82 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 6. Zustellung an die Beschwerdeführer über deren Anwalt, die Vorinstanz, die verfügende Behörde sowie nach Rechtskraft im Dispositiv an die Gerichtskasse. Im Namen der 4. Abteilung des Obergerichts Der Obergerichtspräsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Walter Kobler lic. iur. Daniel Hofmann versandt am: 19. Dezember 2022 Seite 10