6.2. Der Beschwerdeführerin steht für das Rekursverfahren ebenfalls eine Entschädigung zu. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung gewährt und festgehalten, dass RA AA. mit einer separaten Verfügung entschädigt wird. Neu hat die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zu entschädigen bzw. der Beschwerdeführerin steht für das Rekursverfahren ebenfalls eine Entschädigung zu. Deren Höhe ist seit der Revision von Art. 24 Abs. 1 VRPG (per 1. Januar 2020) auf CHF 7‘000.00 begrenzt. Nach Art.