Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass im Unterschied zur Vorinstanz insbesondere die lange Aufenthaltsdauer und ihre gesundheitliche Situation stärker zu gewichten sind. Für den Verbleib in der Schweiz spricht ausserdem, dass die Beschwerdeführerin seit rund einem Jahr wieder arbeitet, auch wenn das daraus resultierende Einkommen bescheiden ist. Zwar besteht ein öffentliches Interesse an der Wegweisung der Beschwerdeführerin, indessen überwiegen die privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib in der Schweiz und der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich als unverhältnismässig.