Wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, ging die Beschwerdeführerin seit 2002 keiner regelmässigen Arbeit mehr nach, wobei sie in dieser Zeit auch unter gesundheitlichen Problemen litt. Zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sind verschiedene Diagnosen aktenkundig. Im Gutachten der MEDAS Zentralschweiz vom 27. Juli 2016 wurden folgende Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit gestellt: Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert; kombinierte Persönlichkeitsstörung; Fibromyalgie-Syndrom.