Zudem monierte die Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz hauptsächlich auf das Indiz der abgelehnten Anträge auf IV-Renten abstelle. Die lange Anwesenheit der Beschwerdeführerin sei als privates Interesse hoch zu gewichten. Auch ihr soziales Umfeld – möge es auch klein sein – sei klar in der Schweiz verankert. Ihre Kinder würden hier leben, ebenso wie ihre Freunde. Daran würden sporadische Kontakte mit Verwandten in Kroatien nichts zu ändern vermögen. Da der Anteil der Sozialhilfe an der Belastung der öffentlichen Wohlfahrt gering sei, unterliege das öffentliche Interesse im Vergleich zu den Privatinteressen der Beschwerdeführerin.