Seite 8 lässt die Beschwerdeführerin darlegen, dass die Anträge auf eine IV-Rente bis anhin zwar gescheitert seien. Die Beschwerdeführerin aber sei seit dem Widerruf lange Zeit krankgeschrieben gewesen, womit vorliegend nicht von einer mutwilligen, selbstverschuldeten Sozialhilfeabhängigkeit auszugehen sei. Es treffe nicht zu, dass die gesundheitlichen Probleme (Schulteroperation) der letzten zwei Jahren unbeachtlich gewesen seien. Zudem monierte die Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz hauptsächlich auf das Indiz der abgelehnten Anträge auf IV-Renten abstelle.