Aus dem psychiatrischen Familiengutachten sei ersichtlich, dass die Tochter nach den Besuchstagen beim Vater angeblich Mühe gehabt habe, wenn sie in die Wohnung der Beschwerdeführerin habe zurückkehren müssen. Die Beschwerdeführerin sei als nicht erziehungsfähig eingestuft worden, was zum Verlust des Sorgerechts geführt habe. Es sei denn auch im MEDAS-Gutachten vom 29. Juli 2016 eine (unbestimmte) Persönlichkeitsstörung festgestellt worden, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke.