Die Beschwerdeführerin habe einen vergleichsweise überdurchschnittlichen Willen zur wirtschaftlichen Integration in der Schweiz gezeigt, indem sie während rund 20 Jahren in der Schweiz gearbeitet habe. Mit der Trennung vom Ehemann und der darauffolgenden Scheidung und schliesslich dem Sorgerechtsentzug sei jedoch eine Zäsur eingetreten. Aus dem psychiatrischen Familiengutachten sei ersichtlich, dass die Tochter nach den Besuchstagen beim Vater angeblich Mühe gehabt habe, wenn sie in die Wohnung der Beschwerdeführerin habe zurückkehren müssen.