4.3. In Bezug auf das Verschulden liess die Beschwerdeführerin vorbringen, dass sie im Zeitpunkt des Widerrufs 56 Jahre alt gewesen sei und zu einer Gruppe von Arbeitslosen gehöre, die infolge Bildungs- und Weiterbildungsdefiziten per se hohe Hindernisse bei der Stellensuche antreffe. Ihre Sozialhilfeabhängigkeit sei bis zu einem gewissen Mass durch ihr Alter und ihre lange zurückliegende Ausbildung begründet. Die Beschwerdeführerin habe einen vergleichsweise überdurchschnittlichen Willen zur wirtschaftlichen Integration in der Schweiz gezeigt, indem sie während rund 20 Jahren in der Schweiz gearbeitet habe.