2018, S. 249). Nach gefestigter Rechtsprechung stellen Sozialversicherungsleistungen unter Einschluss der Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung grundsätzlich keine Sozialhilfe im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG dar (Urteil des Bundesgerichts 2C_60/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 4.6). Ergänzungsleistungen belasten aber als beitragsunabhängige Sonderleistungen die öffentlichen Finanzen, weshalb ihr Bezug zwar keinen Widerrufsgrund begründet, gleichwohl aber im Rahmen der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_958/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 3.1.2).