3.2. Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Normzweck dieser Bestimmung ist in erster Linie, eine zusätzliche Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden (Urteil des Bundesgerichts 2C_98/2018 vom 7. November 2018 E. 4.1). Ein Widerruf fällt grundsätzlich in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unter-