I. Am 1. Februar 2023 reichte die Beschwerdeführerin einen Arbeitsvertrag vom 3. Mai 2022 sowie Kontoauszüge ein (act. 10 und 11), welche den Vorinstanzen zur Kenntnis zugestellt wurden. J. Auf die Begründung der gestellten Anträge wird - soweit erforderlich - in den Erwägungen näher eingegangen. Erwägungen