E. Mit Schreiben vom 7. März 2022 liess sich die Vorinstanz mit eingangs erwähnten Rechtsbegehren zur Beschwerde vernehmen (act. 5). Die verfügende Behörde beantragte mit Schreiben vom 4. März 2022, die Beschwerde sei abzuweisen (act. 4). F. Mit Verfügung vom 22. März 2022 gewährte das Obergericht der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung und beauftragte mit der Rechtsverbeiständung RA AA. (act. 7).