a) der Beschwerdeführerin: 1. Ziffer 1 bis 3 des Dispositivs des Rekursentscheids vom 5. Januar 2022 seien aufzuheben; 2. Der Beschwerdeführerin sei im Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person des unterzeichnenden Rechtsanwalts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zur Seite zu stellen; Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. b) der Vorinstanz: 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. c) der verfügenden Behörde Die Beschwerde sei abzuweisen. Sachverhalt