Seite 11 Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde von A1., A2. und A3. wird abgewiesen. 2. Den Beschwerdeführern wird eine Entscheidgebühr von Fr. 2'500.-- auferlegt. Der Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- wird angerechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.