Sollte die Beschwerdeführerin A3., welche gemäss Beschwerdeschrift nur zu 30 % bei der B. AG angestellt ist, ein AHV-pflichtiges Einkommen aus ärztlicher Tätigkeit erzielen, das im Jahr weniger als Fr. 100'000.-- beträgt, wäre dies durch sie zu belegen. Dies gilt auch für die Rüge der Doppelerhebung der Ersatzabgabe in den Kantonen Appenzell Ausserrhoden und St. Gallen, wofür sich aus den Akten keine Anhaltspunkte entnehmen lassen.