Im Weiteren sind keine Gründe erkennbar, weshalb die Ersatzabgabe nicht zweckgebunden für die Deckung der Kosten des ambulanten Notfalldienstes verwendet werden sollte. Ebenso wenig werden Gründe vorgebracht, welche gestützt auf Art. 42a Abs. 2 GG zu einer Reduktion der Ersatzabgabe führen. Sollte die Beschwerdeführerin A3., welche gemäss Beschwerdeschrift nur zu 30 % bei der B. AG angestellt ist, ein AHV-pflichtiges Einkommen aus ärztlicher Tätigkeit erzielen, das im Jahr weniger als Fr. 100'000.-- beträgt, wäre dies durch sie zu belegen.