Seite 10 Ersatzabgabe stützt sich zudem auf eine formell-gesetzliche Grundlage, welche den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand der Abgabe und deren Höhe bestimmt. Damit ist die Ersatzabgabe auch mit dem nach Art. 127 Abs. 1 BV geltenden Legalitätsprinzip vereinbar (Urteil des Bundesgerichts 2C_807/2010 vom 25. Oktober 2011 E. 3.3). Im Weiteren sind keine Gründe erkennbar, weshalb die Ersatzabgabe nicht zweckgebunden für die Deckung der Kosten des ambulanten Notfalldienstes verwendet werden sollte.