4.9 Eine Ersatzabgabe dient als finanzielle Leistung, welche die Befreiung von der Erfüllung einer anderen, primären Pflicht abgelten soll, nicht der Deckung bestimmter Kosten und ist damit kostenunabhängig. Sie ist im Prinzip nach dem Vorteil zu bemessen, den der Pflichtige aus der Befreiung von der Erfüllung der Primärpflicht zieht (Urteil des Bundesgerichts 2C_807/2010 vom 25. Oktober 2011 E. 3.1). Dass die Ersatzabgabe im Lichte des auszugleichenden Vorteils als übermässig erschiene, ist weder dargetan noch ersichtlich. Die