Im Lichte dieser eindeutigen höchstrichterlichen Rechtsprechung erweist sich die Erhebung einer Ersatzabgabe bei den Beschwerdeführern, welche ebenfalls aufgrund ihrer Spezialisierung keinen Notfalldienst im Bereich der Grundversorgung leisten können, als mit dem Gebot der Rechtsgleichheit vereinbar und damit als verfassungskonform. Da sich Art. 40 lit. g MedBG und Art. 42 Abs. 1 GG ausdrücklich an Personen, die einen universitären Medizinalberuf ausüben bzw. Ärzte mit Berufsausübungsbewilligung richtet, stösst der Vergleich mit der Feuerwehr- und Militärdienstpflichtabgabe im Übrigen ins Leere.