42 Abs. 1 GG und Ziff. 2.6 des Reglements über den ambulanten ärztlichen Notfalldienst für den vorliegenden Fall nicht relevant. In Anbetracht dieser Umstände ist nicht zu beanstanden, dass die verfügende Behörde den spezialärztlichen Dienst der Beschwerdeführer nicht als zum allgemeinmedizinischen ambulanten Notfalldienst gleichwertigen Dienst anerkannt hat.