Mit der verfügenden Behörde ist demzufolge darin übereinzugehen, dass im Kanton Appenzell Ausserrhoden pathologische Dienstleistungen nicht für ambulante Notfälle erbracht werden. Mangels persönlicher Dienstleistungserbringung im Rahmen der notwendigen Notfallversorgung an den betroffenen Patienten stellt die Tätigkeit der Beschwerdeführer daher keine mit der Mitwirkung in den ambulanten Notfalldiensten vergleichbare Leistung dar. Ob in anderen Kantonen ein von Pathologen angebotener anerkannter spezialärztlicher Notfalldienst existiert, ist aufgrund der klaren Vorgaben von Art. 42 Abs. 1 GG und Ziff.