Schnellschnitte nicht für die Notfallversorgung der Ausserrhoder Bevölkerung erforderlich sind. Die pathologischen Dienstleitungen der Beschwerdeführer sind zwar unbestrittenermassen für das Gesundheitswesen notwendig; es ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern diese zur im Kanton notwendigen Notfallversorgung beitragen sollten. Mit der verfügenden Behörde ist demzufolge darin übereinzugehen, dass im Kanton Appenzell Ausserrhoden pathologische Dienstleistungen nicht für ambulante Notfälle erbracht werden.