4.7 Es liegt auf der Hand, dass sich die Tätigkeit der Beschwerdeführer bei der B. AG, welche in der Durchführung medizinischer Diagnostik auf dem Gebiet der klinischen Pathologie besteht, nicht als ambulanter Notfalldienst im Sinne von Art. 42 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 40 lit. g MedBG und der entsprechenden Reglemente qualifizieren lässt. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführer leisten diese wohl einen pathologischen Bereitschaftsdienst ausserhalb der regulären Öffnungszeiten. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bildet der Bereitschaftsdienst neben der keinen Aufschub duldenden Behandlung von Erkrankungen jedoch nur einen Teil des Notfalldiensts.