42 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 40 lit. g MedBG statuiert damit eine persönliche Dienstleistungserbringung im Rahmen einer allgemeinen 24-Stunden-Notfallversorgung in oder ausserhalb einer für jedermann zugänglichen Notfallstation und einen entsprechenden Präsenz- und Bereitschaftsdienst. Die Modalitäten ergeben sich aus den bereits erwähnten Reglementen über den Hintergrund-/Amtsarztdienst vom 7. Mai 2018 sowie das Reglement über die ambulante Seite 8 Notfallstation am Spital D., welche die verfügende Behörde gestützt auf Art. 42 Abs. 1bis GG erlassen hat.