40 MedBG). Der Notfalldienst schliesst Präsenz- bzw. Bereitschaftsdienst ein, wonach der betreffende Arzt auch dann verfügbar sein muss, wenn gerade keine Patienten zu behandeln sind (Urteil des Bundesgerichts 2C_807/2010 vom 25. Oktober 2011 E. 1.4). Daraus lässt sich der Schluss ziehen, dass gemäss Art. 40 lit. g MedBG nach Massgabe der kantonalen Vorschriften der Notfalldienst im allgemeinmedizinischen Bereich bzw. im Bereich der Grundversorgung für die Kantonsbevölkerung sicherzustellen ist. Gestützt auf diese bundesrechtliche Vorgabe bestimmt Art.