Unter Berücksichtigung des Umstands, dass es sich bei den Beschwerdeführern um juristische Laien handelt, erschiene es daher überspitzt formalistisch, den Streitgegenstand einzig auf die Erhebung der Ersatzabgabe zu beschränken, zumal die Vorinstanz vollumfänglich auf den Rekurs eingetreten ist. Daher wird in der Folge zunächst geprüft, ob die verfügende Behörde den spezialärztlichen Dienst der Beschwerdeführer zu Recht als zum allgemeinmedizinischen ambulanten Notfalldienst gleichwertigen Dienst aberkannt hat.