Damit kann der Vorinstanz darin nicht zugestimmt werden, dass die Befreiung von der Mitwirkungspflicht für das Jahr 2019 bereits in Rechtskraft erwachsen ist. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass es sich bei den Beschwerdeführern um juristische Laien handelt, erschiene es daher überspitzt formalistisch, den Streitgegenstand einzig auf die Erhebung der Ersatzabgabe zu beschränken, zumal die Vorinstanz vollumfänglich auf den Rekurs eingetreten ist.