4.5. In Bezug auf den Streitgegenstand gilt es festzuhalten, dass die Beschwerdeführer zwar zunächst mittels Fragebogen eine Dispensation vom Notfalldienst beantragten. Mit Eingabe 26. März 2019 stellten sie bei der verfügenden Behörde aber ausdrücklich den Antrag, ihren spezialärztlichen Dienst ausserhalb der regulären Öffnungszeiten im Fachbereich Pathologie als zum allgemeinmedizinischen ambulanten Notfalldienst gleichwertigen Dienst gemäss Abs. 2.6 des Reglements über den ambulanten ärztlichen Notfalldienst in den Kantonen AR und AI anzuerkennen. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2020 hat die verfügende Behörde